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ABNAHMEPRÜFUNG § 7

Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme

einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte

Fahrzeughebebühnen

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände

kraftbetriebene Anpassrampen

fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann

Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern

kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten

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