ABNAHMEPRÜFUNG § 7
Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme
einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen
sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
Fahrzeughebebühnen
auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
kraftbetriebene Anpassrampen
fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann
Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern
kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen
Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²
Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten

