WIEDERKEHRENDE PRÜFUNG § 8
Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme
einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen
sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
Fahrzeughebebühnen
auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
kraftbetriebene Anpassrampen
kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen
händische Tore mit einer Torblattfläche über 10 m², die sich nach oben öffnen
Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe
selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht
Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen
Arbeitskörbe
Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
mechanische Leitern
Stetigförderer (ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge)
kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme

