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WIEDERKEHRENDE PRÜFUNG § 8 AM-VO

Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte

Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern

Fahrzeughebebühnen

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände

kraftbetriebene Anpassrampen

kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen

händische Tore mit einer Torblattfläche über 10 m², die sich nach oben öffnen

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe

selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht

Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen

Arbeitskörbe

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz

mechanische Leitern

Stetigförderer (ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge)

kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme

Wiederkehrende Prüfung
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